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AGB bentcon 6. März 2023

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

 

I. Mietgegenstand

  1. Das Fahrzeug ist im Mietvertrag aufgeführt.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.
  3. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter das Fahrzeug nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen.
  4. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, das Fahrzeug ebenfalls mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben.
  5. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-System ausgestattet.

II. Mietpreis

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarungen in bar zu zahlen. Die Kaution wird nicht verzinst.

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs.

III. Mietdauer

  1. Die Mietzeit ist im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach und setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch.

Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

  1. Wird das Fahrzeug nicht nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter für die Zeit der Überschreitung des Mietverhältnisses eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Unberührt bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.

IV. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden. Das gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters.

V. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, für den Verlust des Fahrzeugs sowie für Verletzungen des Mietvertrags nach den geltenden Haftungsregeln. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  1. Der Mieter haftet für alle Verstöße gegen Verkehrs- und sonstige gesetzliche Vorschriften, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern und sonstigen Kosten frei, die wegen diesbezüglicher Verstöße gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

VI. Verkehrsunfälle, sonstige Obliegenheiten

  1. Bei Unfällen, auch ohne Mitwirkung Dritter, Brand, Wildschaden, Diebstahl und sonstigen Schäden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Unfall spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs einen schriftlichen Unfallbericht auszufüllen und eine Skizze anzufertigen. Der Mieter hat Namen und Anschriften aller Unfallbeteiligten sowie eventueller Zeugen als auch die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu notieren.

VII. Technische und optische Veränderungen

Der Mieter darf an dem Fahrzeug weder technische Veränderungen vornehmen noch ist er dazu befugt, das Fahrzeug zu verändern, beispielsweise durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

VIII. Kündigung, Stornierungen

  1. Die Parteien können den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
  2. Storniert der Mieter die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden vor der vereinbarten Abholung, schuldet er dem Vermieter 80 % des laut Mietvertrag vereinbarten Mietpreises. Sofern der Mieter nachweisen kann, dass dem Vermieter kein Schaden aufgrund der Stornierung entstanden ist oder dass der Schaden geringer als der Mietzins ausfällt, verringert sich der vereinbarte Mietpreis entsprechend.
  1. Holt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses ab, hat der Mieter 100 % des lt. Mietvertrag vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Sofern der Mieter nachweisen kann, dass dem Vermieter kein Schaden aufgrund der Nichtabholung entstanden ist oder dass der Schaden geringer als der Mietzins ausfällt, verringert sich der vereinbarte Mietpreis entsprechend.

IX. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

  1. Die Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in Deutschland und Benelux- Ländern gestattet. Sofern der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen will, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters
  1. Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

– Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Geländefahrten und vergleichbaren Nutzungen

– Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.

– Die Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, insbesondere den Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

  1. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht nutzen, sofern er oder der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

X. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte einer der Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt.
  1. Als Gerichtsstand gilt Viersen vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.